Förderung durch NBANK

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Schaffung und Besetzung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes nach Gründung, Nachfolge oder tätigen Beteiligung an einem KMU der HWO.

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https://www.nbank.de

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im
niedersächsischen Meisterhandwerk
(„Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk“)
Erl. d. MW v. 11. 9. 2019 — 20-32322/1113 —
— VORIS 77100 —

Bezug: RdErl. d. StK v. 5. 5. 2015 (Nds. MBl. S. 422), zuletzt geändert durch
RdErl. d. MB v. 8. 8. 2018 (Nds. MBl. S. 805)
— VORIS 64100 —

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu §
44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk.
Das Meisterhandwerk umfasst in diesem Sinne alle Unternehmensgründungen und -
nachfolgen sowie die tätigen Beteiligungen im zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) (im Folgenden:
HwO), sowie solche durch Meisterinnen und Meister der zulassungsfreien Handwerke und
handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B HwO.
Das Ziel der Förderung ist, den Betriebsbestand im niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Handwerk abzusichern und zu erhöhen. Dazu sollen
Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk unterstützt werden.
Nach erfolgter Gründung oder Nachfolge sollen über die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nachhaltig gesichert und
die Position am Markt gestärkt und erweitert werden.
Die Zuwendung soll einen deutlichen finanziellen Anreiz bieten, eine Unterstützung in
der Finanzierung des Vorhabens geben und damit eine Spitze im Risiko nehmen.
Mit der Förderung beabsichtigt das Land Niedersachsen die Stärkung des Gründungsklimas und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

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1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
— Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen
Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S.
320; 2016 Nr. L 200 S. 140),
— Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. 12. 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Innovationen in Wachstum und Beschäftigung“ (ABl. EU Nr. L 347 S. 289; 2016 Nr. L 330 S. 12),
— Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) — im Folgenden: De-minimisVerordnung —,

Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro
jektförderung (ANBest-EFRE/ESF) — Bezugserlass —
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie
„Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013),
bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das
aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker
entwickelte Region“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

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1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemä-
ßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die laut Arbeitsvertrag unbefristete Neueinstellung einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers nach einer Gründung, einer Übernahme eines
Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
— Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder
aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF), des
Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen
des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines
Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
— Unternehmen in Schwierigkeiten. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten sind die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten maßgeblich (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1).
Die Förderung kann nur einmal je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt werden.
Weiterhin sind Vorhaben nach dieser Richtlinie mit anderen Gründungsförderungen, die
ebenfalls eine Förderung von Personalausgaben ermöglichen, grundsätzlich nicht kombinierbar.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
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Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO in Form einer natürlichen, juristischen Person des privaten Rechts oder Personengesellschaft, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Haupterwerb
ein Unternehmen gegründet, übernommen oder an denen sich innerhalb der letzten zwei
Jahre neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit mehr als 25 % des Kapitals sowie an
der Geschäftsführung beteiligt haben (tätige Beteiligung).

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorie (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Gefördert werden KMU. Für die Einstufung als KMU ist die Definition im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187
S. 1, Nr. L 283 S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14.
6. 2017 (ABl. EU Nr. L 156 S. 1) und die Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(2003/361/EG) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) maßgeblich.
4.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
im Haupterwerb ein KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO (mit Meisterprüfung) gegründet, übernommen oder sich an einem Unternehmen tätig beteiligt hat.
Für die Gründung oder Übernahme sind als Nachweis die Eintragung
a) in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A
HwO ausgeübt wird, oder
b) in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerkähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B HwO und die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses für das betreffende Gewerbe im Handwerk

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erforderlich und vorzulegen.
Die tätige Beteiligung am KMU wird zusätzlich durch einen Handelsregisterauszug, eine
Gesellschafterliste oder einen Vertrag nachgewiesen. Aus den Unterlagen müssen das Datum des Beginns der Kapitalbeteiligung und die tätige Beteiligung nach Nummer 3 hervorgehen.
Darüber hinaus muss das Gewerbe angemeldet sein und die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.
4.4 Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach den Eintragungserfordernissen gemäß
Nummer 4.3 Abs. 2 zu stellen.
4.5 Das gegründete, übernommene Unternehmen oder die tätige Beteiligung an einem
Unternehmen soll beschrieben werden.
4.6 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden,
die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Arbeitsvertrages (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.
Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, dass eine neue sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein neuer sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in Vollzeit (mindestens 35 Stunden/Woche) unbefristet eingestellt wird. Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von Auszubildenden ist möglich.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
4.7 Die gewährte Zuwendungen stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikel 107 Abs. 1
AEUV dar. Die Zuwendungen werden nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Deminimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1,
Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5,
Überwachung gemäß Artikel 6) und prüft hierzu insbesondere eine von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und
stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus (Artikel 6 der De-minimis-Verordnung).

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4.8 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien
nachzuweisen:
— Gründungs- oder. Nachfolgeberatung,
— erstmalige Neueinstellung/Neueinstellung,

Antragstellung im ersten/zweiten Jahr nach der Gründung, der Nachfolge, der tätigen
Beteiligung,
— Gleichstellung von Frauen und Männern,
— Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit,
— nachhaltige Entwicklung.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der
Anlage zu diesem Erl.
ersichtlich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 10 000 EUR und berechnet sich wie folgt: Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfä-
hig sind ausschließlich die Personalausgaben des KMU ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die neu eingestellte Arbeitnehmerin oder den neu eingestellten Arbeitnehmer
als Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr.
1303/2013. Diese betragen 20 000 EUR.
5.3 Die Laufzeit eines Vorhabens ist grundsätzlich auf zwölf Monate beschränkt.
5.4 VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

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6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und die ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen
aus der ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu
verwenden.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen
und Männern“ (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), „Nichtdiskriminierung und
Chancengleichheit“ (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), „Nachhaltige Entwicklung“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §
44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

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7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.
7.4 Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das
Programm, einzelne Programmteile oder Regionenkategorien festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch
die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht
zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2, Ziffer 1 des Anhangs XII der Verordnung [EU] Nr.
1303/2013).
7.7 Der unterschriebene Arbeitsvertrag kann entweder vor der Bewilligung (nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmebeginn) oder nach der
Bewilligung, spätestens vor der Auszahlung, vorgelegt werden.
7.8 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Als Nachweis für das tatsächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist eine Bestätigung der Krankenkasse zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigungsdauer von sieben Monaten vorzulegen.
7.9 Abweichend zu den Vorschriften von Nummer 6 ANBest-EFRE/ESF wird Folgendes
geregelt:
Ein Zwischennachweis gemäß Nummer 6.1 ANBest-EFRE/ESF ist entbehrlich.

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7.10 Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet (ÜR/SER), in welchem der
Ort der Durchführung des Vorhabens liegt.

8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 9. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 au-
ßer Kraft.

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage
Bewertung der Qualitätskriterien
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur „Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk“

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt im Rahmen eines Scoring-Modells. Dabei werden die
einzelnen Qualitätskriterien nach Nummer 4.8 wie folgt bewertet:

Kriterium Punktzahl
I. Fachliche Qualitätskriterien 90
Gründungs- oder Nachfolgeberatung wurde wahrgenommen 0/10
Neueinstellung/erstmalige Neueinstellung einer oder eines sozial
versicherungspflichtigen Beschäftigen im Unternehmen
*)
25/40
Antragstellung erfolgt im zweiten / ersten Jahr der Gründung, Nach
folge, tätigen Beteiligung
25/40
II. Qualitätskriterien nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung
(EU) Nr. 1303/2013
10
Gleichstellung von Männern und Frauen:
Durch die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger und/oder das
Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Män
nern erbracht.
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Nichtdiskriminierung:
*) Gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen).
10
Durch die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger und/oder das
Vorhaben werden die Nichtdiskriminierung in Bezug auf Ge
schlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltan
schauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Aus
richtung berücksichtigt.
4
Nachhaltige Entwicklung:
Es werden Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit und/oder Bei
träge zur Anpassung an den Klimawandel erbracht.
2
Höchstpunktzahl 100
Gefördert werden können nur Projekte, die mindestens 50 Gesamtpunkte erreichen.




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